Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ausführung der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, "der Angeklagte habe den Taxifahrer gewürgt, um ihn zum Anhalten, zum Verlassen und zur Preisgabe des Fahrzeugs zu zwingen" steht in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen auf UA S. 6 f., wonach der Angeklagte zunächst nur die Weiterfahrt gefordert hatte. Im übrigen ist durch nichts belegt, daß er bereits beim Würgevorgang die Absicht gehabt hatte, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen.
Hierdurch wird jedoch der Schuldspruch nicht in Frage gestellt, weil das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt in der Absicht, den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen, den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB ebenso erfüllt (vgl. BGHSt 25,
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