OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1967
2 Ss 1610/67
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 53 ;
Fundstellen:
NJW 1968, 1202
VRS 35, 30

OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1967 (2 Ss 1610/67) - DRsp Nr. 1994/11136

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1967 - Aktenzeichen 2 Ss 1610/67

DRsp Nr. 1994/11136

Es sind zwar Fälle denkbar, in denen auch der im amtlichen Auftrag als Sachverständiger tätig gewordene Arzt, der eine Blutentnahme vorgenommen und einen Alkoholtest durchgeführt hat, der Geheimhaltungspflicht unterliegt. Es hängt aber allein von seiner eigenen Entscheidung ab, ob er aussagen will, selbst dann, wenn er sich wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar machen würde.

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 53 ;

Hinweise:

Siehe auch Martin, DAR 1970, 302: "Die ärztliche Schweigepflicht und die Verkehrssicherheit."

Fundstellen
NJW 1968, 1202
VRS 35, 30