VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.01.2020
VGH 10 S 224/18
Normen:
Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) Straßenverkehrsübereinkommen Art. 41; StVG § 3 Abs. 2; FeV § 29; FeV § 47 Abs. 2;

EU-Fahrerlaubnis; 3. Führerscheinrichtlinie; Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts; Führerscheininhaber ohne Wohnsitz im Inland; Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland; Anordnung, den ausländischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen; Pflicht der Mitgliedstaaten zur Amtshilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen VGH 10 S 224/18

DRsp Nr. 2020/2502

EU-Fahrerlaubnis; 3. Führerscheinrichtlinie; Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts; Führerscheininhaber ohne Wohnsitz im Inland; Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland; Anordnung, den ausländischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen; Pflicht der Mitgliedstaaten zur Amtshilfe

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2006/126/EG, Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, nach denen im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG der ausländische EG-Kartenführerschein einer Person, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, unverzüglich der entscheidenden inländischen Behörde vorzulegen ist, damit diese auf dem Führerschein die fehlende Fahrberechtigung im Inland vermerkt; der (Sperr-)Vermerk soll in der Regel bei einem EG-Kartenführerschein durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" im Feld 13 erfolgen (z. B. in Form eines Aufklebers).

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der folgenden Frage eingeholt: