1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2023, Az.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 12.000,00 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte durfte auf die Vorlage der von ihr verlangten Unterlagen bestehen.
1. Verzugszinsen gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. 115 VVG, 116 SGB V, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|