OLG Stuttgart - Urteil vom 30.07.2024
12 U 130/23
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 S. 1; VVG § 119 Abs. 2; VVG § 119 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 412/20

Fälligkeit der übergegangenen Ansprüche eines Geschädigten sofort mit der Verletzung am Unfalltag; Anfallen von Zinsen wegen verzögerter Zahlung aufgrund selbst zu vertretender Nichterteilung von Auskünften bzw. Nichtvorlage von Unterlagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 12 U 130/23

DRsp Nr. 2024/13811

Fälligkeit der übergegangenen Ansprüche eines Geschädigten sofort mit der Verletzung am Unfalltag; Anfallen von Zinsen wegen verzögerter Zahlung aufgrund selbst zu vertretender Nichterteilung von Auskünften bzw. Nichtvorlage von Unterlagen

Im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Sachstands vom 12.07.2024.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2023, Az. 18 O 412/20, abgeändert und die Klage, soweit sie nach Ziff. 1 des genannten Urteils wegen der Zinsen Erfolg hatte, abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 12.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 S. 1; VVG § 119 Abs. 2; VVG § 119 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte durfte auf die Vorlage der von ihr verlangten Unterlagen bestehen.

1. Verzugszinsen gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. 115 VVG, 116 SGB V, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.