Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.
Das Kraftfahrt-Bundesamt benachrichtigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29.02.2012, dass auf die Klägerin in das Verkehrszentralregister nach unverbindlicher Wertung acht Punkte eingetragen seien. Aus den übermittelten Auszügen aus dem Register sind folgende mit Punkten bewertete Verstöße ersichtlich:
Tattag | Rechtskraft | Tatbestand | Punkte |
07.08.2010 | 08.09.2010 | Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons | 1 |
13.04.2011 | 18.06.2011 | Missachtung der Vorfahrt als Wartepflichtiger; dadurch Unfall | 3 |
11.09.2011 |
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