Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.08.2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts22.08.2012 anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG) und auch sonst zulässig. Er ist auch begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, davon vorläufig verschont zu bleiben; denn nach Lage der Akten ist zumindest offen, ob der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird und sonstige Gründe für ein überwiegendes Vollziehungsinteresse liegen - abweichend von der gesetzlichen Regel - hier nicht vor.
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