OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.01.2020
3 M 216/19
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 196/19

Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeforderten Fahreignungsgutachtens; Begründung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit; Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung maßgeblicher Zeitpunkt; Abgrenzung zwischen Ermessensvorschrift und Beweisregel im Hinblick auf § 11 Abs. 8 FeV

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 3 M 216/19

DRsp Nr. 2020/2299

Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeforderten Fahreignungsgutachtens; Begründung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit; Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung maßgeblicher Zeitpunkt; Abgrenzung zwischen Ermessensvorschrift und Beweisregel im Hinblick auf § 11 Abs. 8 FeV

1. Für die (materielle) Rechtmäßigkeit einer auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit vorliegen.2. Bei § 11 Abs. 8 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern der Sache nach um eine Beweisregel.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe