VG Magdeburg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 196/19
Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeforderten Fahreignungsgutachtens; Begründung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit; Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung maßgeblicher Zeitpunkt; Abgrenzung zwischen Ermessensvorschrift und Beweisregel im Hinblick auf § 11 Abs. 8 FeV
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 3 M 216/19
DRsp Nr. 2020/2299
Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeforderten Fahreignungsgutachtens; Begründung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit; Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung maßgeblicher Zeitpunkt; Abgrenzung zwischen Ermessensvorschrift und Beweisregel im Hinblick auf § 11 Abs. 8FeV
1. Für die (materielle) Rechtmäßigkeit einer auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit vorliegen.2. Bei § 11 Abs. 8FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern der Sache nach um eine Beweisregel.