Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der am XXX geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines unbefristeten Scheckkartenführerscheins.
Er erwarb am 8. Februar 1978 die Fahrerlaubnis der Klasse 4, am 8. Mai 1980 die Fahrerlaubnisse der Klassen 1 und 3 sowie schließlich am 16. Mai 1983 die Fahrerlaubnis der Klasse 2.
Der Kläger stellte am 8. Mai 2023 einen Antrag auf Umstellung in einen Kartenführerschein, nachdem ihm sein am 26. April 1983 ausgestellter (alter bundesdeutscher) Führerschein Nr. 1510/83 abhandengekommen war. Er erhielt im Anschluss daran einen Kartenführerschein mit Gültigkeit bis zum 7. Mai 2038 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L und T übersandt.
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