OVG Saarland - Beschluss vom 13.05.2020
1 A 57/20
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1-2; BGB § 142 Abs. 1; StVG § 2a Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1028/18

Anfechtung eines gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erklärten Verzichts auf eine Fahrerlaubnis wegen Irrtums

OVG Saarland, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 1 A 57/20

DRsp Nr. 2020/7048

Anfechtung eines gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erklärten Verzichts auf eine Fahrerlaubnis wegen Irrtums

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 - 5 K 1028/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1-2; BGB § 142 Abs. 1; StVG § 2a Abs. 1 S. 6;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die bei sachgerechter Auslegung auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger als Folge der Anfechtung seiner Verzichtserklärung weiter im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L sei, mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund der gegenüber dem Beklagten abgegebenen Verzichtserklärung vom 23.3.2017 mit sofortiger Wirkung erloschen und die Verzichtserklärung nicht erfolgreich gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten worden sei.