OLG Hamm - Beschluss vom 02.07.2024
5 ORbs 132/24
Normen:
StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2024, 628
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 407/23

Fahrlässiger Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Pflicht zur Schaffung einer sofort freien Bahn für ein Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 5 ORbs 132/24

DRsp Nr. 2024/12426

Fahrlässiger Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Pflicht zur Schaffung einer sofort freien Bahn für ein Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn

Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 13.03.2024 wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen (§ 79 Abs 6 OWiG).

Normenkette:

StVO § 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.