VGH Bayern - Beschluss vom 21.11.2019
11 C 19.1971
Normen:
VwGO § 148; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 8.3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 19.104

Fehlende Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens; Alkoholabhängigkeit; Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 11 C 19.1971

DRsp Nr. 2020/435

Fehlende Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens; Alkoholabhängigkeit; Prozesskostenhilfe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 148; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 8.3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 12. März 2018 teilte die Polizeiinspektion S... dem Landratsamt S... (im Folgenden: Landratsamt) mit, der Kläger sei am 12. März 2018 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 UnterbrG wegen Selbstgefährlichkeit im BKH W... untergebracht worden.