Von der Abfassung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht unter Anwendung der seit 01.01.2002 geltenden Vorschriften des BGB (Art. 229 § 5 EGBGB) zur Rückabwicklung des am 23.04.2003 geschlossenen Kaufvertrages verurteilt.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|