Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 84.651,64 EUR zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe hinsichtlich des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
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