OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2024
12 U 181/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 367/22

Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (hier: Sturz mit dem Rad als berührungsloser Unfall); Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 12 U 181/23

DRsp Nr. 2025/588

Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (hier: Sturz mit dem Rad als berührungsloser Unfall); Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels

1. Der Tatrichter darf bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. 2. Soweit keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für einen Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einem Taxi vorliegen, kann von der Einholung des Sachverständigengutachtens abgesehen werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 15.11.2023, Az. 4 O 367/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1.1.

Hierzu besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.