VGH Bayern - Beschluss vom 28.07.2021
11 CS 21.1395
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 S 21.654
VG München, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 21.653

Feststellung der fehlenden Berechtigung eines Inhabers einer polnischen Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz im Inland hinsichtlich Wohnsitzerfordernisses; Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks

VGH Bayern, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1395

DRsp Nr. 2021/12097

Feststellung der fehlenden Berechtigung eines Inhabers einer polnischen Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz im Inland hinsichtlich Wohnsitzerfordernisses; Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks

Tenor

I.

Die Verfahren 11 CS 21.1395 und 11 C 21.1396 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

II.

Die Beschwerde im Verfahren 11 CS 21.1395 wird zurückgewiesen; die Beschwerde im Verfahren 11 C 21.1396 wird verworfen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 21.1395 wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.