OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.06.2025
4 LA 68/23
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 44/21

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland mit der ungarischen Fahrerlaubnis; Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2025 - Aktenzeichen 4 LA 68/23

DRsp Nr. 2025/7650

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland mit der ungarischen Fahrerlaubnis; Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht

Daraus, dass die Gerichtssprache deutsch ist, folgt nicht, dass ein Gericht eine in fremder Sprache abgefasste Beweisurkunde nicht verwerten darf, soweit es selbst der Fremdsprache mächtig ist. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 29. August 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).