Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
-festgestellt worden ist, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnummer KV... , zum 1. April 2018 im Tarif Z um 6,20 € und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,62 € unwirksam war und die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif T zum 1. April 2017 um 4,19 € über den 30. November 2020 hinaus unwirksam war,
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