OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.06.2025
7 U 20/23
Normen:
VVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2025, 1173
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 57/19

Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung eines Versicherten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 20/23

DRsp Nr. 2025/11315

Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung eines Versicherten

1. Der Berufsunfähigkeitsversicherer trägt die Beweislast dafür, dass ein mit einer hinreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme verbundener Zugang der Gesundheitsfragen beim Antragsteller akustisch bzw. in der erforderlichen Textform (§ 19 Abs. 1 VVG) bewirkt wurde. 2. Der Versicherer trägt auch die Beweislast dafür, dass Falschangaben des Antragstellers arglistig erfolgten, dass also der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-23 O 57/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.