OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.07.2021
5 U 2/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 121/19

Feststellung des unveränderten Fortbestandes eines RentenversicherungsvertragesEinseitige VertragsanpassungIrrtümliche Auszahlung eines Rückkaufwertes

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 5 U 2/21

DRsp Nr. 2021/13905

Feststellung des unveränderten Fortbestandes eines Rentenversicherungsvertrages Einseitige Vertragsanpassung Irrtümliche Auszahlung eines Rückkaufwertes

In Ermangelung einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen - Änderungsbefugnis ist ein Lebensversicherer nicht berechtigt, die Höhe der künftigen Leistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag nach irrtümlicher Auszahlung des Rückkaufwertes einseitig unter Verrechnung mit seinem (vermeintlichen) Rückforderungsanspruch herabzusetzen.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 121/19 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zugesprochene Betrag für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtigerweise auf 1.474,89 Euro lautet und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.