KG - Beschluss vom 12.04.2024
3 ORs 31/24, 3 ORs 31/24 - 161 SRs 21/24
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StPO § 267 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 253 Js 619/23

Feststellung eines tatbestandlichen Gefährdungsschadens durch zwei Prüfschritte; Alkoholbedingte vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs

KG, Beschluss vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 3 ORs 31/24, 3 ORs 31/24 - 161 SRs 21/24

DRsp Nr. 2024/13353

Feststellung eines tatbestandlichen Gefährdungsschadens durch zwei Prüfschritte; Alkoholbedingte vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Feststellung eines nach § 315c StGB tatbestandlichen Gefährdungsschadens erfordert zwei Prüfschritte: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat. Wird dies bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche "überschießende" Gefährdungsschaden. Befassen sich die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO nicht mit der vom Verteidiger beantragten Möglichkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt, so liegt eine mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Verletzung dieser Vorschrift auch dann vor, wenn das sachliche Recht die Prüfung des § 59 StGB keinesfalls nahelegt (Anschluss OLG Hamm Beschlüsse vom 4. September 2008 - 3 Ss 370/08 - und vom 9. November 1985 - 4 Ss 1328/85 -).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a;