1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Mai 2025 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit den Feststellungen zum inneren Tatgeschehen sowie zum Zeitpunkt der Unvermeidbarkeit des Unfalls aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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