BGH - Beschluss vom 11.02.2026
4 StR 441/25
Normen:
StGB § 211 Abs. 1; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 19.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 270 Js 25021/24

Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn i.R.d. Beweiswürdigung; Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

BGH, Beschluss vom 11.02.2026 - Aktenzeichen 4 StR 441/25

DRsp Nr. 2026/3416

Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn i.R.d. Beweiswürdigung; Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

Ein bedingter Vorsatz im Sinne der §§ 211, 212 StGB ist schon gegeben, wenn der Täter gleichgültig gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers ist. Ob ein Täter bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Mai 2025 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit den Feststellungen zum inneren Tatgeschehen sowie zum Zeitpunkt der Unvermeidbarkeit des Unfalls aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 1; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StPO § 261;

Gründe