OLG Celle - Urteil vom 18.01.2024
11 U 53/23
Normen:
VVG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 206/20

Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 11 U 53/23

DRsp Nr. 2025/3647

Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens

Die Regelung des § 47 VVG schließt eine Zurechnung des Verhaltens und der Kenntnisse des Versicherten zum Versicherungsnehmer aufgrund besonderer, von der Stellung als Versicherter unabhängiger Gründe (Repräsentantenstellung, Wissenszurechnung, Wissenserklärungsvertreter) nicht aus. Eine dermaßen begründete Zurechnung kann dann auch auf den Eigenversicherungsteil des Versicherungsnehmers durchschlagen. Bei Vorliegen eines besonderen Zurechnungsgrundes müsste der Versicherungsnehmer auch bei einer reinen Eigenversicherung für den Dritten einstehen. Dass er besser stehen soll, nur weil (auch) ein Interesse des Dritten mitversichert ist, lässt sich nicht rechtfertigen. Insbesondere ist dies dann nicht ersichtlich, wenn sich der Geschädigte explizit dazu entschieden hat, allein Versicherungsschutz für das Gebäude zu nehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung Nr. ... zu gewähren.