OLG Bremen - Beschluss vom 08.11.2024
5 UF 34/24
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1745/23

Folgen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Amtsvormund bei Verbringung der Kinder in den Iran; Durchsetzbarkeit gerichtlicher Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

OLG Bremen, Beschluss vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 5 UF 34/24

DRsp Nr. 2024/14516

Folgen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Amtsvormund bei Verbringung der Kinder in den Iran; Durchsetzbarkeit gerichtlicher Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

Wenn eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB praktisch nicht durchsetzbar ist, ist sie kein zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignetes Mittel und hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben. Dies ist der Fall, wenn zwar der Kindesvater weiterhin in Deutschland lebt, die Kindesmutter aber mit den von ihr eigenmächtig dorthin verbrachten Kindern auf unbestimmte Zeit im Iran verbleiben will und der vom Familiengericht bestellte Amtsvormund dadurch faktisch keine Möglichkeit hat, auf die Lebenssituation der Kinder einzuwirken.

Tenor

Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 12.3.2024 aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kindeseltern und die beiden aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder A., geboren am [...] 2017 und B., geboren am [...] 2021 sind dem Jugendamt seit längerer Zeit bekannt.