OLG Köln - Urteil vom 13.01.2010
11 U 159/09
Normen:
BGB § 535; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 307;
Fundstellen:
VersR 2010, 1193
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 143/09

Formularmäßige Beschränkung einer aus Anlass der Anmietung eines Kfz vereinbarten Haftungsfreistellung auf leichte Fahrlässigkeit

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 11 U 159/09

DRsp Nr. 2010/3790

Formularmäßige Beschränkung einer aus Anlass der Anmietung eines Kfz vereinbarten Haftungsfreistellung auf leichte Fahrlässigkeit

Die formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen und generellen Haftungsvorbehalts für den Fall grober Fahrlässigkeit bei der Vereinbarung einer Haftungsfreistellung aus Anlass der Anmietung eines Kfz verstößt gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Eine Schadensersatzpflicht im Falle der Beschädigung des gemieteten Kfz ist daher auch bei Trunkenheit des Mieters und Fahrers auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2009 (37 O 143/09) dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 770,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2008 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 104,50 € freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

4.