OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2011
6 U 80/10
Normen:
BGB § 312c; BGB § 357 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 186
ITRB 2011, 155
MDR 2011, 530
MMR 2011, 313
NJW-RR 2011, 481
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 66/10

Formularmäßige Überwälzung der Kosten der Rücksendung nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 6 U 80/10

DRsp Nr. 2011/3765

Formularmäßige Überwälzung der Kosten der Rücksendung nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts

1. Eine AGB-Klausel, nach der der Käufer nach einem Widerruf "die Kosten der Rücksendung" zu tragen hat, wird den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht. Denn es dürfen nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. 2. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der "Kosten der Rücksendung" geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 23.07.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 66/10 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetversteigerungsplattform ... Kfz-Zubehör gegenüber Verbrauchern anzubieten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel - wörtlich oder sinngemäß - zu verwenden: