BGH - Urteil vom 27.09.2006
VIII ZR 217/05
Normen:
BGB § 535 § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2663
BGHReport 2007, 53
DAR 2007, 209
DB 2006, 2811
MDR 2007, 324
NJW 2007, 290
NZV 2007, 35
WM 2006, 2378
ZGS 2007, 7
ZIP 2006, 2388
ZMR 2007, 94
zfs 2007, 151
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 320 S 108/04
AG Hamburg-Altona, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen C 79/04

Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder zum Restvertragswert bei Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs

BGH, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 217/05

DRsp Nr. 2006/28869

Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder zum Restvertragswert bei Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs

»Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Restvertragswert in Höhe seines nicht amortisierten Gesamtaufwandes hat, wobei der höhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs verpflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 535 § 307 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gemäß Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2002 und Annahme der Beklagten vom 4. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug "M. ". Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten (im folgenden ALB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

"§ 7 Gefahrtragung

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes des Fahrzeuges trägt der Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den Leasingnehmer weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Leasingvertrages.