OLG Stuttgart - Urteil vom 16.02.2011
3 U 136/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1419
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 537/09

Formularmäßige Vereinbarung einer Selbstbelieferungsklausel in einem Kaufvertrag über Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 3 U 136/10

DRsp Nr. 2011/8318

Formularmäßige Vereinbarung einer Selbstbelieferungsklausel in einem Kaufvertrag über Pkw

Ein kongruenter Deckungsvertrag liegt vor, wenn der Verkäufer im Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs-Kontraktes im Besitz eines rechtsverbindlichen Einkaufskontraktes ist, der die Befriedigung des Käufers sichert.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2010 - 22 O 537/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.567,22 €.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, begehrt von der Beklagten, die insbesondere Pkw aus I. importiert, Schadensersatz im Anschluss an eine Bestellung von 10 Fahrzeugen der Marke X P.T.1.2 im Februar 2009, die von der Beklagten nicht geliefert wurden.