1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2010 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.567,22 €.
I. Die Klägerin, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, begehrt von der Beklagten, die insbesondere Pkw aus I. importiert, Schadensersatz im Anschluss an eine Bestellung von 10 Fahrzeugen der Marke X P.T.1.2 im Februar 2009, die von der Beklagten nicht geliefert wurden.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|