Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5. Für die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
I. Der Kläger hatte im Jahr 2001 einen Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie und einer Laufzeit von 10 Jahren ohne laufende Auszahlungen bei einem englischen Lebensversicherer abgeschlossen. Nachdem die Renditeentwicklung bis zum Jahr 2007 seinen Vorstellungen nicht entsprochen hatte, beendete er den Vertrag vorzeitig. Die Beklagte kürzte den nach ihren Versicherungsbedingungen berechneten Versicherungswert um eine sog. "Marktpreisanpassung" in Höhe von ca. 40.000,00 €, wobei sie sich auf ihre Policenbedingungen (im Folgenden: AVB) berief.
Dort war hierzu im Wesentlichen bestimmt:
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