OLG Dresden - Beschluss vom 03.02.2020
4 W 918/19
Normen:
BGB § 510 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 249;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 897
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1526/19

Franchisevertrag als RatenlieferungsvertragFehlerhafte Belehrung über das WiderrufsrechtHaftungsausfüllende Kausalität für ein AnwaltsverschuldenVermögenslosigkeit eines in Anspruch Genommenen

OLG Dresden, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 4 W 918/19

DRsp Nr. 2020/3469

Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag Fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht Haftungsausfüllende Kausalität für ein Anwaltsverschulden Vermögenslosigkeit eines in Anspruch Genommenen

1. Ein Franchisevertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, kann er innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden. 2. An der haftungsausfüllenden Kausalität eines Anwaltsverschulden fehlt es, wenn infolge dessen zwar das Prozessziel verfehlt wird, die Forderung aber wegen Vermögenslosigkeit des in Anspruch Genommenen ohnehin nicht hätte durchgesetzt werden können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 02.10.2019 - 3 O 1526/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 510 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 249;

Gründe:

I.