OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.08.2024
2 ORbs 95/24
Normen:
StVG § 24 Abs. 1a; OWiG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2024, 547
VRS 2024, 167
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 09.02.2024

Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. 1a StVG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 2 ORbs 95/24

DRsp Nr. 2024/11553

Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. 1a StVG

Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. 1a StVG

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 09.02.2024 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 09.02.2024 aufgehoben.

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, freigesprochen.

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1a; OWiG § 4 Abs. 3;

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde.