OLG Dresden - Beschluss vom 02.07.2024
4 U 478/24
Normen:
BGB § 630a ff; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1420/22

Führung des Vollbeweises betreffend die Vollbeherrschbarkeit eines konkreten Behandlungsrisikos (hier: Lagerungsschaden) vom Patienten; Gesonderte Dokumentationspflichtigkeit der Verwendung von Schulterstützen während der Lagerung des Patienten (verneint)

OLG Dresden, Beschluss vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 4 U 478/24

DRsp Nr. 2024/11057

Führung des Vollbeweises betreffend die Vollbeherrschbarkeit eines konkreten Behandlungsrisikos (hier: Lagerungsschaden) vom Patienten; Gesonderte Dokumentationspflichtigkeit der Verwendung von Schulterstützen während der Lagerung des Patienten (verneint)

1. Der Vollbeweis, dass ein konkretes Behandlungsrisiko (hier: Lagerungsschaden) vollbeherrschbar war, ist vom Patienten zu führen. 2. Der OP-Bericht dient nicht dazu, ärztliches Handeln in allen Einzelheiten zu dokumentieren; die Verwendung von Schulterstützen während der Lagerung des Patienten ist daher nicht gesondert dokumentationspflichtig, sondern kann sich auch aus der Art der Lagerung ergeben.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 9.7.2024, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.919,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630a ff; ZPO § 286;

Gründe

I.