Für Inline-Skater maßgebliche Verkehrsregeln; Haftungsverteilung bei Kollision mit Motorradroller
BGH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen VI ZR 333/00
DRsp Nr. 2002/6403
Für Inline-Skater maßgebliche Verkehrsregeln; Haftungsverteilung bei Kollision mit Motorradroller
»1. Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber - als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1StVO anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.«2. Kommt es auf einer Straße zwischen einem Motorroller und einem Inlineskater zu einer Kollision, so haftet der Inlineskater zu 60 %, wenn er durch seine Fahrweise die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens angewendet hätte. Inline-Skater sind grundsätzlich mangels bestehender Sonderregeln den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.