OLG Köln - Urteil vom 12.12.2006
3 U 70/06
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2 § 437 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1694
NZV 2007, 411
OLGReport-Köln 2007, 335
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 612/04

Gebrauchtwagenkauf - Rücktritt bei mangelhaftem Navigationssystem - Erheblichkeit des Nachbesserungsaufwandes

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 U 70/06

DRsp Nr. 2007/8331

Gebrauchtwagenkauf - Rücktritt bei mangelhaftem Navigationssystem - Erheblichkeit des Nachbesserungsaufwandes

»1. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.2. Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500,00 Ç, entsprechend ca. 5% des PKW-Kaufpreises, für den Austausch eines - trotz zweimaliger Nachbesserung - mangelhaft funktionierenden Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10% liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (gegen OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, DAR 2006, 456).«

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 S. 2 § 437 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.