OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2021
5 RBs 94/21
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 700
NZV 2021, 646
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 81 Js 513/20

Rechtmäßige Ablehnung eines Beweisantrags bei zu erwartender Nichterweislichkeit der TatsacheVerletzung des rechtlichen Gehörs bei unberechtigter Ablehnung des BeweisantragsSmartkey als elektronisches Gerät im Sinne der StVOTechnikoffene Wertung des Begriffs des elektronischen Geräts

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 5 RBs 94/21

DRsp Nr. 2021/9696

Rechtmäßige Ablehnung eines Beweisantrags bei zu erwartender Nichterweislichkeit der Tatsache Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unberechtigter Ablehnung des Beweisantrags Smartkey als elektronisches Gerät im Sinne der StVO Technikoffene Wertung des Begriffs des elektronischen Geräts

1) Ein Beweisantrag kann regelmäßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn durch das Beweismittel die Zeugenaussage des einzigen Belastungszeugen entkräftet werden soll.2) Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich nach Abwägung des im Einzelfall gewonnenen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache erweisen kann.3) Liegen ersichtlich keine Ausnahmeumstände vor, welche die Ablehnung eines solchen Beweisantrags rechtfertigen, stellt die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.4) Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).