OLG Dresden - Urteil vom 20.06.2024
4 U 1921/23
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630h Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1262/20

Geltendmachung eines Schadensersatz aus Arzthaftung wegen Schädigungs des Nervus accessorius im Halsdreieck durch Entfernung eines pharyngealen Tumors; Mangel der therapeutischen Sicherungsaufklärung

OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 4 U 1921/23

DRsp Nr. 2024/10654

Geltendmachung eines Schadensersatz aus Arzthaftung wegen Schädigungs des Nervus accessorius im Halsdreieck durch Entfernung eines pharyngealen Tumors; Mangel der therapeutischen Sicherungsaufklärung

1. Wird bei der Entfernung eines pharyngealen Tumors im Halsdreieck der Nervus accessorius geschädigt, rechtfertigt dies keinen Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler. 2. Der Verstoß gegen eine Pflicht, den Patienten wegen einer postoperativen Funktionsstörung auf die Möglichkeit einer Revisionsoperation hinzuweisen, steht als Mangel der therapeutischen Sicherungsaufklärung zur Beweislast des Patienten. 3. Ärztliche Behandlungsunterlagen sind nicht Bestandteil der Gerichtsakte. In Arzthaftungsstreitigkeiten wird daher das rechtliche Gehör der Partei dadurch gewährleistet, dass ihr in alle Behandlungsunterlagen, auch durch Übersendung an ihren Prozessbevollmächtigten, Einsicht zu gewähren ist. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung der Behandlungsseite, diese Unterlagen in toto als Anlage zu ihrem schriftsätzlichen Vortrag in das Verfahren einzubeziehen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 11.04.2022 - 7 O 1262/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.