OLG Dresden - Beschluss vom 18.07.2024
4 U 266/24
Normen:
VVG § 186; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1417
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 266/24

Geltendmachung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 4 U 266/24

DRsp Nr. 2024/10653

Geltendmachung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag

Weist der private Unfallversicherer den Versicherungsnehmer nach einer Unfallanzeige unmissverständlich auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hin und übersendet er zugleich das Formular einer ärztlichen Bescheinigung zur Ausfüllung durch den behandelnden Arzt, handelt er nicht treuwidrig, wenn er sich trotz eines innerhalb der Invaliditätsfrist eingegangenen Krankenhausentlassungsberichts, der sich zur Frage der Invalidität nicht verhält, auf den Fristablauf beruft.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.2024 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 13.000 Eur festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 186; BGB § 242;

Gründe