1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2022 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.
Die Klage ist unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin in Höhe von insgesamt 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50% der übergangsfähigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall des M... P... vom .....2015 auf der Autobahn 113, km 004.135 Fahrtrichtung S... entstehen, zu ersetzen. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
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