Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund mehrerer plastisch-chirurgischer Eingriffe, die der Kiefer- und Gesichtschirurg A K, der bei der Beklagten eine mindestens bis zum 05.09.2009 bestehende Berufshaftpflichtversicherung genommen hatte, zwischen dem 23.11.2004 und dem 26.02.2009 bei der Klägerin zum Zwecke der Figurformung und Gewichtsverringerung vorgenommen hatte.
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