OLG Celle - Beschluss vom 07.03.2011
3 U 18/11
Normen:
BGB § 359; BGB § 358 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 41/10

Geltendmachung von Einwendungen aus einer Rückkaufgarantie mit dem Verkäufer eines Pkw gegenüber der Inanspruchnahme hinsichtlich eines zur Finanzierung des Kaufpreises bei einer Bank aufgenommenen Darlehens

OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 3 U 18/11

DRsp Nr. 2011/9540

Geltendmachung von Einwendungen aus einer Rückkaufgarantie mit dem Verkäufer eines Pkw gegenüber der Inanspruchnahme hinsichtlich eines zur Finanzierung des Kaufpreises bei einer Bank aufgenommenen Darlehens

Darlehensvertrag und Rückkaufgarantie für den finanzierten Neuwagenerwerb stellen keine verbundenen Verträge dar, da letzterer nur ein Mittel zur Förderung des Fahrzeugabsatzes des Vertragshändlers ist und der mit der gesetzlichen Regelung zum Verbundgeschäft beabsichtigte Verbraucherschutz es nicht erfordert, dem Verbraucher Einwendungen aus sonstigen Geschäften, die im Zusammenhang mit dem aus Kauf und Darlehensvertrag bestehenden Verbundgeschäft abgeschlossen wurden, zuzugestehen.

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Normenkette:

BGB § 359; BGB § 358 Abs. 3;

Gründe: