BGH - Beschluss vom 27.02.2024
4 StR 401/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 27; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2024, 252
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5227 Js 8005/23

Geltung der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 4 StR 401/23

DRsp Nr. 2024/7741

Geltung der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Beschränkt sich die Tätigkeit eines Beteiligten auf den Transport von Betäubungsmitteln, ohne dass er einen darüber hinausgehenden Einfluss auf das Gesamtgeschäft hat, liegt lediglich eine Beihilfehandlung vor.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juli 2023

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b)

im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 27; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe