OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2025
3 ORbs 57/25
Normen:
StVO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 725 OWi 342/24

Geltung des Zusatzzeichens Luftreinhaltung auch für Fahrer von Elektrofahrzeugen i.R.d. Geschwindigkeitsbegrenzung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2025 - Aktenzeichen 3 ORbs 57/25

DRsp Nr. 2025/9910

Geltung des Zusatzzeichens "Luftreinhaltung" auch für Fahrer von Elektrofahrzeugen i.R.d. Geschwindigkeitsbegrenzung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2 OWiG).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 2;

[Gründe]

Zusatz:

Die vorliegend allein mögliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die vom Betroffenen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Zusatzschild "Luftreinhaltung" eine die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung einschränkende Anordnungswirkung für Elektrofahrzeuge hat, nicht klärungsbedürftig ist.