SchlHOLG - Beschluss vom 17.08.2021
II OLG 26/21
Normen:
GVG § 121 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3;

Leivtec XV 3 als standardisiertes MessverfahrenUnbeachtlichkeit fehlerhafter Messergebnisse bei bestimmten Versuchsanordnungen für Annahme eines standardisierten Messverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen II OLG 26/21

DRsp Nr. 2021/14050

Leivtec XV 3 als standardisiertes Messverfahren Unbeachtlichkeit fehlerhafter Messergebnisse bei bestimmten Versuchsanordnungen für Annahme eines standardisierten Messverfahrens

1. Die Tatsache, dass bei einem bisher als "standardiertes Messverfahren" der Geschwindigkeit anerkanntem Messverfahren ein besonderer Messaufbau unzutreffende Messergebnisse liefert, spricht nicht gegen die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens, wenn bei gleichem Versuchsaufbau stets gleiche Messergebnisse erzielt werden.2. Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 9. Juni 2021. Orientierungssätze: Leivtec-Geschwindigkeitsmessung auch nach Überprüfung von Ausnahmesituationen standardisiertes Messverfahren

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Betroffene trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

GVG § 121 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3;

Gründe

I.