OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2020
4 RBs 87/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 77 OWi 386/19

Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges im Messfilm zwecks wechselnder AbstandsfeststellungToleranzabzug von 5% und mindestens 5 km/h

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 4 RBs 87/20

DRsp Nr. 2020/4440

Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges im Messfilm zwecks wechselnder Abstandsfeststellung Toleranzabzug von 5% und mindestens 5 km/h

Zum Toleranzwert bei Ermittlung der Geschwindigkeit mittels Nachfahrens mit einem Motorrad unter Verwendung der Anlage ProViDa 2000 Modular und unter manueller Berechnung der Geschwindigkeit anhand des aufgenommenen Messfilms.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe

I.