OVG Bremen - Urteil vom 16.09.2020
2 LB 30/20
Normen:
BremBesG § 1 Abs. 2; BremBG § 41 Abs. 4; BBesG a.F. § 3 Abs. 5; ZPO § 850c; BGB § 280; BGB § 839 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2475
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3091/18

Gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand; Streit des Beamten nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung i.R.e. Schadensersatzanspruchs; Adäquater Kausalzusammenhang durch Setzen einer weiteren Schadensursache durch völlig ungewöhnliches Verhalten eines Beamten (hier: Insolvenz infolge privater Edelmetallverkäufe größeren Umfangs)

OVG Bremen, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 2 LB 30/20

DRsp Nr. 2020/15244

Gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand; Streit des Beamten nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung i.R.e. Schadensersatzanspruchs; Adäquater Kausalzusammenhang durch Setzen einer weiteren Schadensursache durch völlig ungewöhnliches Verhalten eines Beamten (hier: Insolvenz infolge privater Edelmetallverkäufe größeren Umfangs)

1. Die gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand (§ 41 Abs. 4 BremBG) hat keine Bedeutung mehr, wenn sich der Beamte nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung (hier: Schadensersatz) streitet.2. Die monatliche Zahlung der Dienstbezüge dient auch dem Zweck, die Bezüge in den Anwendungsbereich derjenigen Rechtsvorschriften fallen zu lassen, die für monatlich gezahltes Arbeitseinkommen gelten (hier: Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO).