Eine abweichende Interpretation der zitierten BGH-Entscheidung ist z.B. beim AG Balingen (Urteil - 5 C 577/01 - 24.1.2002, ZfS 2002, 299) zu finden: "Bei einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden Auffahrunfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung vom Schädiger verzögert wird ...; auch wenn der [der BGH-]Entscheidung zugrunde liegende Fall noch eindeutiger als der vorliegende gewesen sein mag, so wurden die Regeln doch allgemeingültig aufgestellt."
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