Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Insoweit wird zunächst inhaltlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes zu ergänzen:
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