OLG Hamm - Urteil vom 20.01.2011
I-28 U 139/10
Normen:
StPO § 94; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 468/09

Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Gebrauchtwagens; Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung hinsichtlich des Nutzungausfalls bei polizeilicher Sicherstellung

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen I-28 U 139/10

DRsp Nr. 2011/4825

Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Gebrauchtwagens; Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung hinsichtlich des Nutzungausfalls bei polizeilicher Sicherstellung

Zum Anspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens auf Schadensersatz neben der Leistung, hier gerichtet auf Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug nach Übergabe an den Käufer polizeilich vorübergehend sichergestellt wird, weil vor Gefahrübergang im Herkunftsland des Fahrzeugs eine Diebstahlsanzeige erstattet wurde, die vom Anzeigeerstatter versehentlich nicht zurückgenommen wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juni 2010 verkündete Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StPO § 94; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen vom Kläger erhobenen Anspruch auf Nutzungsausfall, nachdem ein von ihm erworbener Gebrauchtwagen "Kia Picanto 1.0" polizeilich sichergestellt und später wieder an ihn freigegeben worden ist.