OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.08.2024
12 U 54/23
Normen:
VVG § 125;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 75/22

Gewährung der Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung für ein Berufungsverfahren mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen sittenwidriger Schädigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 12 U 54/23

DRsp Nr. 2024/15262

Gewährung der Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung für ein Berufungsverfahren mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen sittenwidriger Schädigung

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussicht hat oder mutwillig ist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife abzustellen, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft. Es handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die richtig bleibt, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zutreffend beantwortet worden ist. 2. Am 10.11.2021 - hier dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife - konnte indes ein den Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Schädigung durch eine unzulässige Abschalteinrichtung begründender Umstand nach der Rechtsprechung des BGH sowohl bezogen auf ein Thermofenster als auch auf eine KSR die Prüfstandsbezogenheit der jeweiligen unzulässigen Abschalteinrichtung sein.