OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2024
20 U 224/23
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2765
GmbHR 2025, 34
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 316/22

Gewährung von Deckungsschutz eines Geschäftsführers für die außergerichtliche Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsansprüchen; Voraussetzungen einer Arglistanfechtung wegen Verschweigens der Tätigkeit als Scheingeschäftsführer

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 20 U 224/23

DRsp Nr. 2024/14697

Gewährung von Deckungsschutz eines Geschäftsführers für die außergerichtliche Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsansprüchen; Voraussetzungen einer Arglistanfechtung wegen Verschweigens der Tätigkeit als Scheingeschäftsführer

1. Der D&O-Versicherer einer GmbH kann deren versicherten bloß formellen Geschäftsführer jedenfalls dann der Einwand der arglistigen Täuschung entgegenhalten, wenn dieser bei der Antragstellung auch ungefragt nicht offenlegt, dass er bloßer "Strohmann" ist. 2. Der Versicherer durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte Aufklärung über die Scheingeschäftsführerstellung erwarten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten K.-Versicherer Deckungsschutz für die außergerichtliche Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsansprüchen.

Der Kläger war seit dem 19.06.2018 als Geschäftsführer der Firma S. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) im Handelsregister eingetragen.

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