Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten K.-Versicherer Deckungsschutz für die außergerichtliche Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsansprüchen.
Der Kläger war seit dem 19.06.2018 als Geschäftsführer der Firma S. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) im Handelsregister eingetragen.
- -
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|