OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2011
8 E 23/11
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
DAR 2011, 237
NZV 2011, 271
Vorinstanzen:

Gewährung von Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Person mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 8 E 23/11

DRsp Nr. 2011/1482

Gewährung von Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Person mit dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2010 geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 500, Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,- EUR für ein Klageverfahren, in dem der Kläger die Gewährung von Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung begehrt hat. Der Kläger ist schwerbehindert. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweises ist ihm das Merkzeichen "G" (gehbehindert), nicht aber das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) zuerkannt worden.

Nachdem die Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG übertragen hat, entscheidet der Senat über die Streitwertbeschwerde.